Ab Montag, den 03.05.2021 gilt die vor Erlass der Allgemeinverfügung gültige Regelung der Notbetreuung!
Danach kann für folgende Kinder eine Notbetreuung in Anspruch genommen nehmen:
- Kinder, deren Eltern die Betreuung nicht auf andere Weise sicherstellen können, insbesondere, wenn sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen müssen,
- Kinder, deren Betreuung zur Sicherstellung des Kindeswohls von den zuständigen Jugendämtern angeordnet worden ist,
- Kinder, deren Eltern Anspruch auf Hilfen zur Erziehung nach den §§ 27 ff. SGB VIII haben,
- Kinder mit Behinderung und Kinder, die von wesentlicher Behinderung bedroht sind.
Die KiTs sind somit weiter berechtigt, mittels des Ihnen bekannten Formulars "Bestätigung Notbetreuung" die notwendigen Betreuungszeiten der Kinder abzufragen.
Weiter ist zu beachten:
Die Betreuung in der Kindertagesstätte oder in Kindertagespflege ist nur möglich, wenn
- das zu betreuende Kind keine Krankheitssymptome aufweist,
- das zu betreuende Kind nicht in Kontakt zu mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Personen steht oder stand bzw. seit dem Kontakt mindestens 14 Tage vergangen sind,
- sich das zu betreuende Kind nicht in einem Gebiet aufgehalten hat, das durch das Robert-Koch-Institut im Zeitpunkt des Aufenthalts als Risikogebiet ausgewiesen war oder innerhalb von 14 Tagen danach als solches ausgewiesen worden ist, oder seit seiner Rückkehr aus diesem Risikogebiet mindestens 14 Tage vergangen sind.